ABG
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen
der Vertrag-schließenden über den Verkauf. Abweichende Vereinbarungen
sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht einmal besonders vereinbart
werden.
Zuwiderlaufende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht,
auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die Ungültigkeit einer oder mehrerer dieser Bedingungen berührt
die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Lieferung
Wir liefern:
a) Material;
b) Montage zum Festpreis (Pauschalmontage) oder gegen Berechnung der Arbeitszeit
unserer Monteure nach den besonderen Montagebedingungen:
c) komplette Anlagen.
Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Änderung der Lieferung und
technischen Ausführungen sind insoweit zulässig, als der hierdurch
bezweckte Erfolg unserer geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt
wird.
Soweit dadurch Preiserhöhungen notwendig werden, sind diese vorher
mit dem Besteller zu vereinbaren. Für den Zeitpunkt der Lieferung
zulässige
Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über
die Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sie beginnt von neuem zu laufen oder
kann von uns anderwei-tig festgesetzt werden, wenn auf Wunsch des Bestellers Änderungen
vereinbart werden.
Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft
als einge- halten, wenn die Versendung aus dem Lieferwerk oder dem Lager
ohne unser Verschulden unmöglich ist. Das gilt auch für den Fall
der Selbstabholung. Bei Über-schreitung der Lieferzeit muss der Besteller
uns zur Lieferung eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist
kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf
nicht versandbereit gemeldet war. Der Besteller kann Teillieferung nicht
zurückweisen.
3. Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, die ordnungsgemäß gelieferte
Ware abzunehmen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung des
Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung
seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit
länger als 14 Tage im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer
Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle
können wir statt der Geltendmachung des im einzelnen nachzuweisenden
Schadens einen pau- schalierten Schadenersatz in Höhe von 25% des
Kaufpreises forden, soweit der Besteller nicht nachweist, dass
a) die Pauschale den in dem geregelten Fall nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder
b) ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder
c) der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer, auch
bei Angeboten mit
"Festpreis". Sie sind für Nachbestellungen unverbindlich.
Vertreter sind zum Inkasso nicht befugt Alle Nebenkosten, die auf Sonderwünsche
des Bestellers beruhen,
gehen zu dessen Lasten. Wir verlangen:
a) Bei Warenlieferung: Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungserhalt bzw. Lieferung.
b) Bei Anlagen: Bei Erhalt der Auftragsbestätigung, bei Materialauslieferung
und
bei Fertigstellung der Anlage je ein Drittel des Kaufpreises rein netto
Kasse ohne jeden Abzug.
c) Bei Sonderanfertigungen: 50% des Kaufpreises bei Auftragserteilung
und 50% bei
Lieferung rein netto Kasse ohne irgendein Abzug.
d) Montagerechnungen sind netto Kasse sofort nach Empfang der Rechnung
zahlbar.
e) Bei Aufträgen mit einem Rechnungsbetrag unter M 50,- berechnen
wir einen Mindermengenzuschlag von M 10,-.
f) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 5% über dem geltenden Diskontensatz der Bundesbank zu berechnen.
Zahlungsanweisungen, Wechsel, Schecks und andere Wertdokumente werden
nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt
ange- nommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Weiterbegebung
und Prolongation gelten ebenfalls nicht als Erfüllung.
Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen oder den aus dem Eigentumsvorbehalt
sich ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein
oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches
Vergleichsvrfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte
Rechtsschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit
laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das
Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Kaufgegenstand, und wir sind bereichtigt,
sofort seine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts
zu fordern. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes enstehenden
Kosten trägt der Besteller. Unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtungen
sind wir berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst
Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten. Der
Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Besteller auf seine Gesamtschuld
gutgeschrie-ben. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt. Gegenüber
den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt und bei Zahlungsverzug kann
sich der Besteller nicht darauf berufen, dass er den Kaufgegenstand aus
irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes,
benötige.
Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er die vereinbarten Zahlungsziele
aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht einhält, oder dass
es einer Mahnung oder Nachfristsetzung von unserer Seite bedarf.
5. Gewährleistung
Wir gewährleisten eine dem jeweilligen Stand der Technik entsprechede
Fehlerfreiheit des Materials während der Dauer von 6 Monaten von dem
Gefahrenübergang an.
Über die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt
oder speziell ver- einbarten Gewährleistungsrechte hinaus bestehen
keine weiteren Gewährleistungs- rechte des Bestellers.
Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Reparatur oder Ersatz
der beanstandeten Teile.
In gleicher Weise leisten wir Gewähr für die nicht selbst hergestellten,
aber eingebauten Teile von Zulieferanten, mit Ausnahme von Ketten, Motoren,
Bändern, geleiteden Teilen und Steuerungen. Hinsichtlich dieser Teile
werden die uns gegen den Hersteller wegen des Mangels zustehender Ansprüche
an den Besteller abgetreten.
Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass
wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung,
ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, Überlastung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes,
chemischer, elektro- chemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne
unser Verschulden entstehen, ferner nicht auf Schäden, die entstehen
durch Sachen, infolge von Wärme- oder Kälteeinwirkungen der Verformung
unterworfen sind.
5a. Gütesicherung
Der Abnehmer und Verwender von gütegesicherten Lagerregalen und Regalanlagen
verpflich-tet sich, Beauftragten des Materialprüfungsamtes Dortmund
jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewähren und eine Überprüfung
der Qualität zuzulassen. Diese etwaige Überprüfung erfolgt
im Rahmen der Güteschutzverordnung und ist für den Abnehmer bzw.
Verwender kostenlos.
6. Mängelrügen
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung
zu untersuchen. Mängel hat der Besteller uns anzuzeigen, bei Anlagen
sofort bei Abnahme des Werkes, bei Zulieferung unverzüglich spätestens
innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.
Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht festgestellt
werden, sondern sich erst spä-ter zeigen, sind unverzüglich nach
der Entdeckung uns anzuzeigen, spätestens aber 3 Monaten nach Empfang
zu rügen.
Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, wegen etwaiger Mängel
den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten.
Stellt uns der Besteller auf Verlangen nicht das beanstandete Material
bzw. Proben davon unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle
Mängelansprüche.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart ist, wenn die Sendung das Werk oder das Lager verlassen hat,
bei Selbstabholung, wenn die Bereitstellung zum Versand gemeldet wurde.
Das gilt auch für Teile zu montierenden
Anlage unabhängig vom montagebeginn.
8. Technische Beratung
Alle Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen von technischen Beratungen sind
unverbindlich, es sei denn, dass Gegenteiliges von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt wurde. Für die zum Angebot gehörenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne usw. behalten wir
uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten
ohne unser Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden. Sie
sind an uns zurückzugeben, wenn ein Vertrag über die entsprechende
Ausführung nicht zustande kommt.
Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote
und Entwurfsarbeiten werden unentgeltlich nur ausgeführt, wenn ein
Vertrag zustande kommt und rechtswirksam bleibt.
9. Verlängerte Eigentumsvorbehalte
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und an den aus
der Verarbeitung der gelieferten Waren entstandenen neuen Gegenständen
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zum Ausgleich
eines sich etwa zu Lasten des Käufers aus dem Kontokorrent ergebenen
Saldos vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn wir im
Interesse des Bestellers Eventualverbindlichkeiten eingehen.
Die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen
Gegenstände darf der Käufer nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen
Geschäftsverkehrs weiterverkaufen. Die ihm aus solchen Weiterverkäufen
zustehende Kaufpreisforderungen tritt der Käufer zur Sicherheit in
Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises an uns ab.
Bei Eingriffen von Gläubigern des Bestellers, inbesondere bei Pfändungen
des Kaufgegen-standes, hat der Besteller uns sofort schrifftlich eine Mitteilung
zu machen. Er trägt die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung
des Eingriffs, inbesondere von Interventionsprozessen, sofern die nicht
von der Gegenpartei eingezogen werden können.
10. Haftung
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
des Bestellers, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlauffrist hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, einerlei, ob sie bei
uns oder unsern Unterlieferanten eintreten.
Wir haften für Schäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unab-hängig
davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen
Vereinbarungen oder deren Verletzung beruhen. Diese Haftungsbeschränkung
erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften
verursachten dierekten Schäden (Mängelschäden) oder solche
Mangelfolgeschäden, gegen die diese zugesicherten Eigenschaften des
Bestellers gerade absichern sollten; für sonstige Mangelfolgeschäden
haften wir nur in der vorstehend beschränkten Weise. Die Haftung für
grob fahrlässige Vertragsverletzung ist auf den Ersatz des im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses vorherseh-baren Schaden beschränkt. Der Schadensersatz
darf den entstandenen Verlust und den entgangenen Gewinn nicht übersteigen,
welche wir oder unsere Erfüllungsgehilfen bei gekannt haben oder hätten
kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten
voraussehen müssen.
11. Erfüllungort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Versandort. Ausschließlicher
Gerichtsstand, einschließlich der Klagen im Urkunden- und Wechselprozess,
ist für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüch aus der Geschäftsverbindung Hildesheim.
12. Errichtung und Wartung von Anlagen
Für die Errichtung und Wartung von Anlagen gelten besondere Bedingungen.
Jene sind wesentlicher Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.