ABG

1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertrag-schließenden über den Verkauf. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht einmal besonders vereinbart werden.

Zuwiderlaufende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch

wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Die Ungültigkeit einer oder mehrerer dieser Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2. Lieferung

Wir liefern:

a) Material;

b) Montage zum Festpreis (Pauschalmontage) oder gegen Berechnung der Arbeitszeit unserer Monteure nach den besonderen Montagebedingungen:

c) komplette Anlagen.

Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderung der Lieferung und technischen Ausführungen sind insoweit zulässig, als der hierdurch bezweckte Erfolg unserer geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird.

Soweit dadurch Preiserhöhungen notwendig werden, sind diese vorher mit dem Besteller zu vereinbaren. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige

Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sie beginnt von neuem zu laufen oder kann von uns anderwei-tig festgesetzt werden, wenn auf Wunsch des Bestellers Änderungen vereinbart werden.

Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als einge- halten, wenn die Versendung aus dem Lieferwerk oder dem Lager ohne unser Verschulden unmöglich ist. Das gilt auch für den Fall der Selbstabholung. Bei Über-schreitung der Lieferzeit muss der Besteller uns zur Lieferung eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet war. Der Besteller kann Teillieferung nicht zurückweisen.

3. Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, die ordnungsgemäß gelieferte Ware abzunehmen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als 14 Tage im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle können wir statt der Geltendmachung des im einzelnen nachzuweisenden Schadens einen pau- schalierten Schadenersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises forden, soweit der Besteller nicht nachweist, dass

a) die Pauschale den in dem geregelten Fall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder

b) ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder

c) der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer, auch bei Angeboten mit

"Festpreis". Sie sind für Nachbestellungen unverbindlich. Vertreter sind zum Inkasso nicht befugt Alle Nebenkosten, die auf Sonderwünsche des Bestellers beruhen,

gehen zu dessen Lasten. Wir verlangen:

a) Bei Warenlieferung: Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt bzw. Lieferung.

b) Bei Anlagen: Bei Erhalt der Auftragsbestätigung, bei Materialauslieferung und

bei Fertigstellung der Anlage je ein Drittel des Kaufpreises rein netto Kasse ohne jeden Abzug.

c) Bei Sonderanfertigungen: 50% des Kaufpreises bei Auftragserteilung und 50% bei

Lieferung rein netto Kasse ohne irgendein Abzug.

d) Montagerechnungen sind netto Kasse sofort nach Empfang der Rechnung zahlbar.

e) Bei Aufträgen mit einem Rechnungsbetrag unter M 50,- berechnen
wir einen Mindermengenzuschlag von M 10,-.

f) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem geltenden Diskontensatz der Bundesbank zu berechnen.

Zahlungsanweisungen, Wechsel, Schecks und andere Wertdokumente werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt ange- nommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Weiterbegebung und Prolongation gelten ebenfalls nicht als Erfüllung.

Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen oder den aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsvrfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Rechtsschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Kaufgegenstand, und wir sind bereichtigt, sofort seine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu fordern. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes enstehenden Kosten trägt der Besteller. Unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtungen sind wir berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Besteller auf seine Gesamtschuld gutgeschrie-ben. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt und bei Zahlungsverzug kann sich der Besteller nicht darauf berufen, dass er den Kaufgegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes, benötige.

Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er die vereinbarten Zahlungsziele aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht einhält, oder dass es einer Mahnung oder Nachfristsetzung von unserer Seite bedarf.

5. Gewährleistung

Wir gewährleisten eine dem jeweilligen Stand der Technik entsprechede Fehlerfreiheit des Materials während der Dauer von 6 Monaten von dem Gefahrenübergang an.

Über die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt oder speziell ver- einbarten Gewährleistungsrechte hinaus bestehen keine weiteren Gewährleistungs- rechte des Bestellers.

Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Teile.

In gleicher Weise leisten wir Gewähr für die nicht selbst hergestellten, aber eingebauten Teile von Zulieferanten, mit Ausnahme von Ketten, Motoren, Bändern, geleiteden Teilen und Steuerungen. Hinsichtlich dieser Teile werden die uns gegen den Hersteller wegen des Mangels zustehender Ansprüche an den Besteller abgetreten.

Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Überlastung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektro- chemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen, ferner nicht auf Schäden, die entstehen durch Sachen, infolge von Wärme- oder Kälteeinwirkungen der Verformung unterworfen sind.

5a. Gütesicherung

Der Abnehmer und Verwender von gütegesicherten Lagerregalen und Regalanlagen verpflich-tet sich, Beauftragten des Materialprüfungsamtes Dortmund jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewähren und eine Überprüfung der Qualität zuzulassen. Diese etwaige Überprüfung erfolgt im Rahmen der Güteschutzverordnung und ist für den Abnehmer bzw. Verwender kostenlos.

6. Mängelrügen

Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Mängel hat der Besteller uns anzuzeigen, bei Anlagen sofort bei Abnahme des Werkes, bei Zulieferung unverzüglich spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.

Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht festgestellt werden, sondern sich erst spä-ter zeigen, sind unverzüglich nach der Entdeckung uns anzuzeigen, spätestens aber 3 Monaten nach Empfang zu rügen.

Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, wegen etwaiger Mängel den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten.

Stellt uns der Besteller auf Verlangen nicht das beanstandete Material bzw. Proben davon unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

7. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, wenn die Sendung das Werk oder das Lager verlassen hat, bei Selbstabholung, wenn die Bereitstellung zum Versand gemeldet wurde. Das gilt auch für Teile zu montierenden

Anlage unabhängig vom montagebeginn.

8. Technische Beratung

Alle Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen von technischen Beratungen sind unverbindlich, es sei denn, dass Gegenteiliges von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Für die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne usw. behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne unser Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind an uns zurückzugeben, wenn ein Vertrag über die entsprechende Ausführung nicht zustande kommt.

Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden unentgeltlich nur ausgeführt, wenn ein Vertrag zustande kommt und rechtswirksam bleibt.

9. Verlängerte Eigentumsvorbehalte

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und an den aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstandenen neuen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zum Ausgleich eines sich etwa zu Lasten des Käufers aus dem Kontokorrent ergebenen Saldos vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn wir im Interesse des Bestellers Eventualverbindlichkeiten eingehen.

Die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände darf der Käufer nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs weiterverkaufen. Die ihm aus solchen Weiterverkäufen zustehende Kaufpreisforderungen tritt der Käufer zur Sicherheit in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises an uns ab.

Bei Eingriffen von Gläubigern des Bestellers, inbesondere bei Pfändungen des Kaufgegen-standes, hat der Besteller uns sofort schrifftlich eine Mitteilung zu machen. Er trägt die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, inbesondere von Interventionsprozessen, sofern die nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

10. Haftung

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, einerlei, ob sie bei uns oder unsern Unterlieferanten eintreten.

Wir haften für Schäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unab-hängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten dierekten Schäden (Mängelschäden) oder solche Mangelfolgeschäden, gegen die diese zugesicherten Eigenschaften des Bestellers gerade absichern sollten; für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend beschränkten Weise. Die Haftung für grob fahrlässige Vertragsverletzung ist auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherseh-baren Schaden beschränkt. Der Schadensersatz darf den entstandenen Verlust und den entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welche wir oder unsere Erfüllungsgehilfen bei gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.

11. Erfüllungort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Versandort. Ausschließlicher Gerichtsstand, einschließlich der Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüch aus der Geschäftsverbindung Hildesheim.

12. Errichtung und Wartung von Anlagen

Für die Errichtung und Wartung von Anlagen gelten besondere Bedingungen. Jene sind wesentlicher Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.